§ 1 Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Verträge, Bestellungen,
Lieferungen und Leistungen zwischen der Eventwerk Rodgau GmbH und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt).
- Vertragspartner können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher im Sinne der Regelungen sind natürliche Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, ohne
dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Regelungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
- Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstiger Dritter erkennt die Eventwerk
Rodgau GmbH nicht an. Solche AGB gelten nur, wenn die Eventwerk Rodgau GmbH diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, dann gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte mit diesem Kunden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote der Eventwerk Rodgau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
- Die Homepage und/oder die Unterlagen (Prospekte, Kataloge etc.) der Eventwerk Rodgau GmbH sind eine reine Informationsplattform. Anfragen über das Kontaktformular der Homepage
führen nicht zu einem Vertragsabschluss. Nach Erhalt der Anfrage erstellt die Eventwerk Rodgau GmbH ein Angebot. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des erstellten Angebotes innerhalb
von 5 Kalendertagen unter Zusendung einer Angebotsbestätigung per E-Mail oder per Fax durch den Kunden zustande.
- Bis zur schriftlichen Angebotsannahme sind alle Angebote freibleibend.
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zur Durchführung der Leistung erforderlichen Informationen (Leistungsort, Leistungszeit, Menge) mitzuteilen.
- Fixe Liefertermine bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Inhalt und Umfang des Vertrages werden durch das Angebot der Eventwerk Rodgau GmbH bestimmt.
§ 3 Vermietung von Gegenständen
- Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager der Eventwerk Rodgau GmbH (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der
Mietgegenstände im Lager der Eventwerk Rodgau GmbH (Mietende); auch wenn der Transport durch die Eventwerk Rodgau GmbH erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für
Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / angeliefert / zurückgegeben werden (auch angebrochene Tage).
- Die Eventwerk Rodgau GmbH verpflichtet sich, die Mietsache im Lager der Eventwerk Rodgau GmbH in Rodgau in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten Mietzeit bereitzustellen. Die Abholung kann nur nach Absprache erfolgen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen der Eventwerk Rodgau GmbH
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer und unterlässt dieser die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und
mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich gemacht
werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er unbeschadet
weiterer Ansprüche der Eventwerk Rodgau GmbH nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ansprüche wegen ungerechtfertigter
Bereicherung zu verlangen.
- Liegt ein nach § 3 Ziffer 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist die Eventwerk Rodgau GmbH nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder zur Reparatur
berechtigt. Ist die Eventwerk Rodgau GmbH zur Vervollständigung oder Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Kunde das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere
Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet
worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
- Werden Geräte, hinsichtlich derer die Eventwerk Rodgau GmbH die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und vorschreibt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu
bedienen sind, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von der Eventwerk Rodgau GmbH angemietet, haftet die Eventwerk Rodgau GmbH nicht für Bedienfehler und hieraus entstehende Mängel.
- Sollte der Kunde das Fachpersonal nicht von der Eventwerk Rodgau GmbH mit gemietet haben, sondern erklärt, eigenständig Fachpersonal zu beauftragen, haftet die Eventwerk Rodgau GmbH nicht für
Schäden die durch fehlerhafte Montage, Bedienung oder Betrieb des Fachpersonals an Dritten entstehen. Gleiches gilt auch, sollte der Kunde die Beauftragung qualifizierten Fachpersonals versäumen
oder unterlassen.
- Auf Wunsch der Eventwerk Rodgau GmbH verpflichtet sich der Kunde geeignete Nachweise über die Qualifikation und Beauftragung des Fachpersonals vorzulegen.
- Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden, die auf selbstverschuldeten Schäden unter der Obhut des Kunden beruhen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Kunde der Eventwerk
Rodgau GmbH unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
- Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch die Eventwerk Rodgau GmbH erfolgt, hat der Kunde der Eventwerk Rodgau GmbH vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt die Eventwerk Rodgau GmbH keine Gewähr.
§ 4 Langfristig vermietete Gegenstände
- Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Kunde ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
- Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Eventwerk Rodgau
GmbH erteilt auf Anfrage des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
- Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Ziffer 1. und 2. geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Eventwerk Rodgau GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vorzunehmen zu lassen.
- Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr
als 2 Monate beträgt oder in welchem der Kunde die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 5 Rückgabe der Mietgegenstände
- Die Rückgabe findet im Lager der Eventwerk Rodgau GmbH in Rodgau statt und kann nur nach Absprache erfolgen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Die Annahme durch die Eventwerk Rodgau GmbH erfolgt unter Vorbehalt. Die
Vollständigkeit sowie die Unversehrtheit der vermieteten Artikel werden bis spätestens 7 Werktage nach Anlieferung festgestellt. Der Mieter hat nach Mitteilung über Fehlmengen bzw. Verluste die
Möglichkeit innerhalb von 3 Werktagen diese durch evtl. noch beim Mieter verbliebene Bestände auszugleichen. Etwaige Fehlmengen, Beschädigungen oder Verluste werden nach Ablauf dieser Frist dem
Mieter in Rechnung gestellt.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, ist die Eventwerk Rodgau GmbH berechtigt für die Reinigung der Geräte 33,32 € (inkl. MwSt.) pro angefangene Stunde in Rechnung zu stellen.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist die Eventwerk Rodgau GmbH berechtigt für die Reinigung der Geräte 28,00 € netto pro angefangene Stunde in Rechnung zu stellen.
- Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Kunde die Eventwerk Rodgau GmbH hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Durch die
unberechtigte Weiternutzung durch den Kunden, tritt keine Vertragsverlängerung ein. Gleichwohl schuldet der Kunde für die vertragswidrige genutzte Zeit eine Nutzungsentschädigung. Für jeden Tag,
den der Rückgabetermin überschreiten wird, hat der Kunde die volle, pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Eventwerk Rodgau GmbH bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.
Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Vorab vereinbarte Preisnachlässe
oder Skonti verlieren Ihre Gültigkeit und sind nur für die vorher vereinbarte Mietzeit gültig.
- Gleiches gilt, wenn der Kunde die Eventwerk Rodgau GmbH bei dem Abbau / Entfernung des Mietgegenstandes be- oder verhindert.
- Werden Hussen und/oder Stoffe vermietet und diese nach Reinigung nicht sauber, stellt die Eventwerk Rodgau GmbH diese in Rechnung.
§ 6 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
- Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und ausschließlich zum ordnungsgemäßen Gebrauch einzusetzen.
- Die Geräte sind beim Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Der Kunde verpflichtet sich, die in
einem KfZ transportierten Geräte / Anlagen nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen.
- Insbesondere, aber nicht abschließend, sichert der Kunde die gemieteten Geräte / Anlagen gegen Witterungseinflüsse (z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlungen, Regen, Feuchtigkeit), Sand, Staub
und Wasser.
- Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde ist verpflichtet,
sich bei der Benutzung der vermieteten Gegenstände stets so zu verhalten, wie es die Sicherheit des Betriebs, die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit Dritter erfordert. Den Anweisungen der
Mitarbeiter der Eventwerk Rodgau GmbH ist stets Folge zu leisten. Wird Material ohne Personal angemietet, ist der Kunde selbst für die Einhaltung und Beachtung aller für ihn geltenden
gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen verantwortlich, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) und muss
dieses gemäß der Betriebsanleitung ordnungsgemäß gebrauchen.
- Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für selbst verschuldete Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall,
Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
- Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches. Verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Kunde zu
ersetzen.
- Kann die Leistung von der Eventwerk Rodgau GmbH am gewünschten Ort nur mit zusätzlichem Aufwand und/oder Material, welches nicht Gegenstand des Vertrages ist, erbracht werden, so kann die
Eventwerk Rodgau GmbH den zusätzlichen Aufwand / Material dokumentieren und gegenüber dem Kunden berechnen. Die Eventwerk Rodgau GmbH wird im Vorfeld unter Hinweis auf diese Klausel den Kunden
über die Mangelhaftigkeit des Leistungsortes in Kenntnis setzen und das voraussichtliche Aufwandsvolumen beziffern.
- Der Kunde ist nicht berechtigt eigenständig Reparaturen, egal ob selbst oder durch Dritte, durchzuführen oder durchführen zu lassen.
- Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem Kunden ohne vorherige Zustimmung der Eventwerk Rodgau GmbH nicht gestattet.
§ 7 Schäden, Verlust, unvollständige Rückgabe
- Der Kunde haftet persönlich und unbegrenzt für alle von ihm verursachten Schäden an oder Verlust der Mietsache und ist verpflichtet, Beschädigungen oder Beschlagnahmungen der Mietsache der
Eventwerk Rodgau GmbH unverzüglich anzuzeigen. Der Grund des Verlustes ist nicht relevant.
- Der Kunde hat den durch den Ausfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu gehören unter anderem auch Schäden, die durch eine verspätete Rückgabe bei der Eventwerk Rodgau GmbH entstehen oder
von Dritten gegenüber der Eventwerk Rodgau GmbH geltend gemacht werden.
- Während der Wiederbeschaffung bzw. Reparatur wird dem Kunden der entgangene Mietpreis in Rechnung gestellt. Die Eventwerk Rodgau GmbH ist verpflichtet die Wiederbeschaffung/Reparatur ohne
schuldhafte Verzögerung abzuwickeln. Sollte sich der Ausfall durch Verschulden der Eventwerk Rodgau GmbH verlängern, wird der Vertragspartner insoweit von der entsprechenden Verpflichtung frei.
- Die Eventwerk Rodgau GmbH ist berechtigt Ausfallkosten, Kosten für Wiederbeschaffung und Reparatur sowie Aufwandsentschädigungen von gezahlten Kautionen abzuziehen.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, dann ist er verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch
Vandalismus, Elementarschäden) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist der Eventwerk Rodgau GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Die Eventwerk Rodgau GmbH ist
berechtigt, die Leistungserbringung von einem entsprechenden Versicherungsnachweis abhängig zu machen.
§ 8 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, die Eventwerk Rodgau GmbH unter Überlassung
aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde
trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 9 Anmietung einer Location und zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten und Flächen
- Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Die Kunden müssen die Nutzungsbedingungen und die Hausordnung des Vermieters beachten.
- Alle feuerpolizeilichen Bestimmungen sind einzuhalten.
- Mitgebrachte Gegenstände und Dekorationen/Schilder/Plakate bedürfen der Zustimmung der Eventwerk Rodgau GmbH und müssen nach Veranstaltungsende entfernt werden.
- Sollte der übliche Reinigungsaufwand über ein normales Maß hinausgehen und dies nicht durch die Eventwerk Rodgau GmbH oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sein,
werden möglicher Weise anfallende, zusätzliche Aufwandspauschalen an den Kunden weiter berechnet.
- Stellt der Kunde Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er auch dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung
bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Kunde übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung evtl. erforderliche Genehmigungen und oder vergleichbare Auflagen
von dritter Seite auf eigene Kosten einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Kunde übernimmt für die von Ihm zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die Eventwerk Rodgau GmbH von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus
der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
§ 10 Zusätzliche Leistungen
- Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung.
- Im Falle der Anlieferung muss der Kunde anwesend zu sein.
- Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist die Eventwerk Rodgau GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 11 Preise
- Alle am Tag der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nichts anderes angegeben, in Euro (€) angegeben.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Endpreise (Bruttopreise), in denen die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, in denen noch keine Mehrwertsteuer enthalten ist.
- Im Einzelfall können bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen weitere Steuern und/oder Abgaben vom Kunden zu zahlen sein.
- Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager Rodgau.
- Sollte der Transport gewünscht sein, muss dies vom Kunden erklärt werden. Dann werden die Transport- und/oder Verpackungskosten im Angebot ausdrücklich aufgeführt. Lieferungen erfolgen bis
zur Bordsteinkante.
- Hiervon abweichende Regelungen zu Transport, Lieferung und Transportversicherung müssen im Vorfeld abgeklärt werden. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, sind hierdurch
entstehende Zusatzkosten im Endpreis enthalten und kenntlich gemacht.
- Die Eventwerk Rodgau GmbH behält sich vor zusätzlich zur vereinbarten Vergütung eine Kaution zu erheben. Ob eine Kaution zu leisten ist sowie die genaue Höhe der Kaution wird dem Kunden
konkret im Angebot mitgeteilt und hängt maßgeblich vom Auftragswert ab. Kautionen werden dem Kunden nach Wiedereingang der Geräte, inkl. allen Zubehörs, in unversehrtem Zustand zurückgezahlt.
§ 12 Zahlung
- Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti mit Rechnungserhalt sofort fällig.
- Haben die Parteien vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt von Seiten des Kunden eine An- bzw. Vorauszahlung zu erfolgen hat, so ist die Eventwerk Rodgau GmbH berechtigt, bei
Ausbleiben derselben an der ihr obliegenden Leistung vollständig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Anzahlung auszuüben.
- Bei Ausbleiben der Anzahlung und einer Verzugslage von mehr als 7 Kalendertagen ist die Eventwerk Rodgau GmbH berechtigt, die Leistungserbringung davon abhängig zu machen, dass über die
ursprüngliche vereinbarte Anzahlung hinaus die gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder insoweit Sicherheit geleistet wird.
- Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
- Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, dann sind die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, dann sind die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 13 Stornierung durch den Kunden
- Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung).
- Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und ist wie folgt gestaffelt:
- Stornierung in der Zeit von 60 – 31 Kalendertagen vor Leistungszeitpunkt, 25 % des vereinbarten Preises
- Stornierung in der Zeit von 30 – 15 Kalendertagen vor Leistungszeitpunkt, 50 % des vereinbarten Preises
- Stornierung 14 – 7 Tage vor Leistungszeitpunkt, 80 % des vereinbarten Preises
Eine Stornierung innerhalb der 7 Kalendertage vor Leistungsdatum ist ausgeschlossen. Die Eventwerk Rodgau GmbH ist berechtigt, 100% des vereinbarten Preises zu verlangen.
- Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Eventwerk Rodgau GmbH maßgeblich.
- Kündigungen sind schriftlich an folgende Adresse zu richten: Eventwerk Rodgau GmbH, Hügelstraße 5, 63110 Rodgau, oder per Email an info@eventwerk-rodgau.de.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 10 vereinbart worden sind, soweit der Kunde nicht
nachweist, dass der Eventwerk Rodgau GmbH kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
- Gebuchte Künstler, unter anderem auch DJs, unterliegen Künstlerverträgen. Sie besitzen somit künstlerische Freiheit. Eine Erstattung bei Nichtgefallen ist daher nicht möglich. Bei der
Stornierung der Künstler innerhalb von 4 Wochen vor dem gebuchten Termin, wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % der Künstlergage fällig. Hat der Künstler höhere Stornierungskosten oder
andere Stornierungsfristen gelten die Kosten und die Fristen des Künstlers.
- Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung bei einem Dritten (Subunternehmer) reserviert oder gebucht, können andere Stornierungsfristen und Abstandsgebühren abweichend zu § 13 1. Und § 13 3.
für eine Stornierung gelten. Diese abweichenden Fristen und Gebühren gelten vorrangig.
- Wird die vereinbarte Leistung ohne schriftliche Stornierung nicht in Anspruch genommen, hat der Kunde den vereinbarten Preis ohne Abzüge zu zahlen. Dies auch dann, wenn den Kunden kein
Verschulden trifft.
§ 14 Kündigung des Vertrages
- Unbeschadet der in § 13 (Stornierung durch den Kunden) und ggf. § 15 (Widerrufsrecht) getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt insbesondere auch, wenn von der Eventwerk Rodgau GmbH zusätzliche Leistungen zu erbringen sind. Vom Kunden verschuldeter Mehraufwand berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung.
- Die Eventwerk Rodgau GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen
ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
- Sofern die Parteien Ratenzahlung des Kunden vereinbart haben, kann die Eventwerk Rodgau GmbH den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende
Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Kunde bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem
Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 15 Widerrufsrecht
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher und wurde der Vertrag nicht durch den Kunden persönlich in den Geschäftsräumen der Eventwerk Rodgau GmbH geschlossen, dann steht dem Kunden
das Recht zu, den Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
- Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Kunde die Eventwerk Rodgau GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen
Entschluss zum Widerruf, zu informieren. Dafür kann er das dem Vertrag beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung
über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Der Widerruf ist zu richten an: Eventwerk Rodgau GmbH, Hügelstraße 5, 63110 Rodgau, oder per E-Mail
an info@eventwerk-rodgau.de.
- Im Falle des Widerrufs zahlt die Eventwerk Rodgau GmbH alle Zahlungen, die diese von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus
ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen,
an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei dieser eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Kunde hat im Gegenzug bereits erhaltene Waren
und Gegenstände wieder herauszugeben.
- Die Eventwerk Rodgau GmbH kann die Rückzahlung verweigern, bis sie die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Waren zurückgesandt wurden, je nachdem,
welches der frühere Zeitpunkt ist. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil
der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Eventwerk Rodgau GmbH von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum
Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 16 Rücktritt
Die Eventwerk Rodgau GmbH ist berechtigt, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Leistung unmöglich wird oder der Kunde eine der ihm obliegende Pflicht verletzt,
insbesondere die Anzahlung nicht leistet und/oder er sich mit der Zahlung der Gesamtvergütung in Verzug befindet.
§ 17 Schadensersatz
- Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden.
- Ausgenommen hiervon sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln der Eventwerk Rodgau GmbH bzw. deren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruht, sowie Schadenersatzansprüche wegen einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
- Ebenso vom Haftungsausschluss nicht umfasst sind Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.
§ 18 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten der Eventwerk Rodgau GmbH
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, verpflichtet sich dieser, seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern - soweit gesetzlich zulässig
- zu vereinbaren, dass die Eventwerk Rodgau GmbH von etwaigen Ansprüchen der Dritten freigestellt wird. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die Eventwerk Rodgau GmbH von
Schadenersatzansprüchen, die Dritte gegenüber der Eventwerk Rodgau GmbH geltend machen, freizustellen, sofern die Eventwerk Rodgau GmbH den Dritten gegenüber nicht wegen eigenen vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verhaltens haftet.
§ 19 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
- Bei Unmöglichkeit der Leistung oder aufgrund vertraglicher Pflichtverletzungen sowie Delikte sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Eventwerk Rodgau GmbH als auch gegen deren
Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eventwerk Rodgau GmbH oder deren Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für
Personenschäden.
- Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann die Eventwerk Rodgau GmbH die Termine aufgrund nicht von ihr vertretender Umstände (höhere
Gewalt oder Umständen, die der Eventwerk Rodgau GmbH die Leistung wesentlich erschweren wie insbesondere witterungsbedingter Notstand, gesetzliche Auflagen, Streik, Demonstrationen
technische Pannen) nicht einhalten, so haftet die Eventwerk Rodgau hierfür nicht.
§ 20 Verbrauchsmaterial, Handelsware
- Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum der Eventwerk Rodgau GmbH. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, dann erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände mit 12 Monaten Gewährleistung. Beim Verkauf von Neuware beträgt die Gewährleistung 24
Monate.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, dann erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und
Arglist. Handelt es sich um eine neue Sache, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate und bestimmt sich inhaltlich nach Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Vermittlungsleistungen
- Die Eventwerk Rodgau GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet sind.
- Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Kunden die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die Eventwerk Rodgau GmbH von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers
freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
- Ist die Eventwerk Rodgau GmbH im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen,
wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.
§ 22 Eigentumsrecht und Urheberrecht
- Alle Leistungen der Eventwerk Rodgau GmbH, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Eventwerk Rodgau GmbH. Der Kunde erwirbt durch die Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Eventwerk Rodgau GmbH darf der Kunde die Leistungen der Eventwerk Rodgau GmbH nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages
nutzen.
- Erhält die Eventwerk Rodgau GmbH nach der Teilnahme am Bieterprozess keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Eventwerk Rodgau GmbH, insbesondere deren Inhalt im Eigentum der
Eventwerk Rodgau GmbH. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer weiter zu nutzen.
- Gleiches gilt insbesondere auch für Präsentationen, Lichtshows und andere elektronische Erzeugnisse.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, dann verpflichtet sich der Kunde bei einem Verstoß gegen § 22 Ziffer 2 zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe
beträgt 50 % des angebotenen Auftragsvolumens, jedoch nicht mehr als 10.000 Euro. Eine weitere Geltendmachung von Ansprüchen bleibt der Eventwerk Rodgau GmbH ausdrücklich vorbehalten. Die
Möglichkeit der Anrechnung der Vertragsstrafe auf Schadensersatz bleibt erhalten.
§ 23 Konkurrenzschutz
Die von der Eventwerk Rodgau GmbH eingesetzten Personen dürfen durch den Kunden für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Kunden, weder aushilfsweise noch als fester
Mitarbeiter eingestellt, bzw. als Subunternehmer beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.000,00 € pro Person vereinbart.
Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 24 Datenschutz
- Für die Dauer des Vertragsverhältnisses darf die Eventwerk Rodgau GmbH die personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und
nutzen.
- Sollte der Kunde nach der Abwicklung des Vertragsverhältnisses weiterhin Informationsmaterial der Eventwerk Rodgau GmbH erhalten wollen, muss der Kunde der weiteren Speicherung und Nutzung
seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zustimmen.
- Inhalte von elektronischen Datenträgern oder sonstigen Daten, die der Eventwerk Rodgau GmbH für die Zwecke des jeweiligen Auftrages zur Verfügung gestellt werden, um diese zu reproduzieren,
in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen werden von der Eventwerk Rodgau GmbH unverzüglich nach Beendigung des Auftrages von den Datenträgern der Eventwerk Rodgau
GmbH gelöscht. Eine Archivierung findet nur statt, wenn diese vor der Veranstaltung, schriftlich durch den Kunden beauftragt wurde.
- Die Eventwerk Rodgau GmbH gibt keine personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner und Subunternehmer, die zur Leistungsabwicklung die Übermittlung
der Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
- Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
- Bei allen anfallenden Datenschutzfragen wendet sich der Kunde an datenschutz@eventwerk-rodgau.de.
§ 25 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.
§ 26 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Eventwerk Rodgau GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit die Festlegung gesetzlich zulässig ist, Seligenstadt.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abweichen von der Schriftform.
- Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollte, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt.